BFH - Beschluss vom 07.10.2010
II S 26/10 (PKH)
Normen:
FGO § 116 Abs. 1; FGO § 142; ZPO § 114;

Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde; Ermessen bei der Bestimmung des Sitzungstermins; Kostenentscheidung bei erfolglosem Prozesskostenhilfeantrag

BFH, Beschluss vom 07.10.2010 - Aktenzeichen II S 26/10 (PKH)

DRsp Nr. 2010/20454

Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde; Ermessen bei der Bestimmung des Sitzungstermins; Kostenentscheidung bei erfolglosem Prozesskostenhilfeantrag

NV: Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung durch eine auf Verfahrensfehler gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO, wenn kein Verfahrensfehler i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dargelegt wird, auf dem das angegriffene Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 1; FGO § 142; ZPO § 114;

Gründe

I.

Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 16. Juli 2010 13 K 84/07, durch das seine Klage gegen die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer mit Bescheid vom 14. Juni 2006 durch den Beklagten und Antragsgegner (Finanzamt --FA--)abgewiesen worden ist.

II.

Der Antrag wird abgelehnt.

1.

Der vom Antragsteller selbst gestellte PKH-Antrag ist zwar zulässig, weil für ihn kein Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO besteht (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Dezember 2001 VII S 13/01, BFH/NV 2002, 692, und vom 9. April 2002 X S 2/02 (PKH), BFH/NV 2002, 949).

2.