LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 28.08.2018
2 Sa 22/18
Normen:
ZPO § 180; ZPO § 182; ZPO § 185; ZPO § 233; BGB § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 04.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 42/17

Voraussetzungen der Wirksamkeit der Zustellung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.08.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 22/18

DRsp Nr. 2018/18233

Voraussetzungen der Wirksamkeit der Zustellung

1. Soweit eine wirksame tatsächliche Zustellung an die im Handelsregister eingetragene Geschäftsanschrift der Beklagten nicht erfolgen kann, muss sich der Kläger nicht auf die von der Beklagten mitgeteilte _ nicht zustellfähige Geschäftsanschrift verweisen lassen. 2. Für die Frage der Rechtswirksamkeit einer Zustellung unter einer Anschrift ist unmaßgeblich, ob die beklagte Partei auch aus Gründen des Melderechtes wohnt. Wesentlich ist allein der Umstand, ob der Empfänger an dem Ort, an dem die Zustellung erfolgt, mit gewisser Wahrscheinlichkeit angetroffen werden kann. Hiervon ist auszugehen, wenn der Adressat auf an dieser Adresse zugestellten Schreiben reagiert, insbesondere prozessuale Erklärungen abgibt und Anträge stellt.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 04.01.2018 (2 Ca 42/17) wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 180; ZPO § 182; ZPO § 185; ZPO § 233; BGB § 7 Abs. 1;

Tatbestand: