FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.03.2010
5 K 2193/07
Normen:
EStG § 7g Abs. 7 Nr. 1; EStG § 7g Abs. 3; EStG § 7g Abs. 1 S. 1;

Voraussetzungen für die Bildung einer Existenzgründer-Rücklage

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.03.2010 - Aktenzeichen 5 K 2193/07

DRsp Nr. 2010/8289

Voraussetzungen für die Bildung einer Existenzgründer-Rücklage

Damit die Existenzgründerrücklage gemäß § 7g Abs. 7 EStG nicht 'ins Blaue hinein' gebildet wird, wird nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine verbindliche Bestellung des betreffenden neuen beweglichen Wirtschaftsgutes zum maßgeblichen Bilanzstichtag verlangt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Wirtschaftsgut um eine wesentliche oder unwesentliche Betriebsgrundlage handelt.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 7 Nr. 1; EStG § 7g Abs. 3; EStG § 7g Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind die in den Jahren 2002 und 2003 vom Kläger gebildeten Ansparrücklagen streitig.

Die Kläger wurden in den Jahren 2002 und 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielte in diesen Jahren als Apothekerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb und im Jahr 2003 Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der Kläger erzielte im Jahr 2002 Einkünfte aus Kapitalvermögen und in den Streitjahren 2002 und 2003 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie die im Streit befindlichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die aus dem von ihm betriebenen Medien- und Verlagservice resultierten.

Mit Einkommensteuerbescheiden für 2002 vom 22.

Januar 2004 und für 2003 vom 17. November