FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.07.2010
5 K 2542/09
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a;

Voraussetzungen für eine Berufsausbildung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.07.2010 - Aktenzeichen 5 K 2542/09

DRsp Nr. 2010/18668

Voraussetzungen für eine Berufsausbildung

Ein Kind befindet sich gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG auch dann in Ausbildung, wenn es zwar keine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) absolviert, aber - wie im Streitfall - firmenintern zum 'Friseurassistent' ausgebildet wird, um sich eine nicht nur vorübergehende Betätigungsmöglichkeit zu schaffen, die dem Aufbau der beruflichen Existenz und damit der Erhaltung der künftigen Lebensgrundlage dienen soll.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung des Kindergeldes von April 2007 bis Januar 2009 streitig.

Der Kläger ist Vater seiner am 21. Dezember 1988 geborenen Tochter T. Nach Beendigung ihrer Schulausbildung im Juli 2005 war T von August 2005 bis Juli 2007 arbeitslos (vgl. K-Akte, Bl. 391, 932). Ausweislich des Vermerks vom 9. März 2007 hatte T am 2. April 2007 bei der Bundesagentur für Arbeit einen Gesprächstermin (K-Akte, Bl. 391, 392). In diesem ging es darum, für T eine Ausbildungsstelle zu finden.