Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung auf Außervollzugsetzung eines bereits in Kraft getretenen Gesetzes
BVerfG, Beschluß vom 07.10.1970 - Aktenzeichen 1 BvR 622/70
DRsp Nr. 1996/7968
Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung auf Außervollzugsetzung eines bereits in Kraft getretenen Gesetzes
1. Wegen der weitgehenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in der Regel auslöst, ist bei der Prüfung der sachlichen Voraussetzungen des § 32BVerfGG ein strenger Maßstab angelegt werden.2. Insbesondere gilt dies, wenn ein bereits in Kraft getretenes Gesetz außer Vollzug gesetzt werden soll.