EuGH - Urteil vom 17.05.2023
C-365/22
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 311 Abs. 1 Nr. 1; RL 2006/112/EG Art. 314;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Differenzbesteuerung - Art. 311 - Begriff ,Gebrauchtgegenstände - Altfahrzeuge, die zum Ausschlachten verkauft werden

EuGH, Urteil vom 17.05.2023 - Aktenzeichen C-365/22

DRsp Nr. 2023/6724

Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Differenzbesteuerung – Art. 311 – Begriff ,Gebrauchtgegenstände‘ – Altfahrzeuge, die zum Ausschlachten verkauft werden

Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

ist dahin auszulegen, dass

endgültig stillgelegte Kraftfahrzeuge, die ein Unternehmen von in Art. 314 dieser Richtlinie genannten Personen erworben hat und die „zum Ausschlachten“ verkauft werden sollen, ohne dass die verwertbaren Teile aus den Fahrzeugen entnommen wurden, Gebrauchtgegenstände im Sinne von Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 dieser Richtlinie darstellen, wenn sie zum einen noch Teile enthalten, die die Funktionen behalten haben, die sie im Neuzustand hatten, so dass sie in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendet werden können, und zum anderen feststeht, dass diese Fahrzeuge aufgrund einer solchen Wiederverwendung der Teile in ihrem Wirtschaftszyklus geblieben sind.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 311 Abs. 1 Nr. 1; RL 2006/112/EG Art. 314;

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).