EuGH - Urteil vom 20.04.2023
C-282/22
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 14 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 15; RL 2006/112/EG Art. 24;
Fundstellen:
BB 2023, 982
DB 2023, 1065
DStR 2023, 1008
DStR 2023, 10
DStR 2023, 634
DStR 2023, 8

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 14, 15 und 24 - Ladepunkte für Elektrofahrzeuge - Bereitstellung von Vorrichtungen zum Aufladen von Elektrofahrzeugen, Lieferung der erforderlichen Elektrizität sowie Leistung von technischer Unterstützung und von IT-Diensten - Einstufung als Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistung

EuGH, Urteil vom 20.04.2023 - Aktenzeichen C-282/22

DRsp Nr. 2023/5373

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 14, 15 und 24 – Ladepunkte für Elektrofahrzeuge – Bereitstellung von Vorrichtungen zum Aufladen von Elektrofahrzeugen, Lieferung der erforderlichen Elektrizität sowie Leistung von technischer Unterstützung und von IT-Diensten – Einstufung als ‚Lieferung von Gegenständen‘ oder ‚Dienstleistung‘

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

eine komplexe einheitliche Leistung eine „Lieferung von Gegenständen“ im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 in geänderter Fassung darstellt, wenn sie sich zusammensetzt aus

der Bereitstellung von Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge (einschließlich der Verbindung des Ladegeräts mit dem Betriebssystem des Fahrzeugs),

der Übertragung von Elektrizität mit entsprechend angepassten Parametern an die Batterien des Elektrofahrzeugs,

der notwendigen technischen Unterstützung für die betreffenden Nutzer und

der Bereitstellung von IT-