Die Beteiligten streiten um die Gewerbesteuerpflicht dem Grunde nach.
Die Klägerin (Kl'in.) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der A und B zu 49% und 51% beteiligt waren; ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag wurde nicht geschlossen. Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung der Gesellschaft vom ...06.2000 ist als Art der Tätigkeit „Grundbesitz” und deren Beginn mit dem 01.01.2000 angegeben.
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