1. Die Bescheide für 2016 und 2017 über Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag vom 22.6.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.4.2021 werden dahin geändert, dass statt der bislang angesetzten verdeckten Gewinnausschüttungen von 10.192 EUR für 2016 und 24.462 EUR für 2017 verdeckte Gewinnausschüttungen von 6.517 EUR für 2016 und von 15.641 EUR für 2017 angesetzt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Berechnung der Steuern wird auf den Beklagten übertragen.
3. Die Kosten des Verfahrens tragen zu 64% die Klägerin und zu 36% der Beklagte.
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