FG Düsseldorf - Urteil vom 24.04.2024
7 K 113/21 K,G
Normen:
EStG § 6b Abs. 3; EStG § 4 Abs. 1 S. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; KStG § 8 Abs. 1;

Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund der Überlassung einer Immobilie an den Mehrheitsaktionär

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2024 - Aktenzeichen 7 K 113/21 K,G

DRsp Nr. 2024/6750

Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund der Überlassung einer Immobilie an den Mehrheitsaktionär

Im Hinblick auf einen Vermögensvorteil einer AG an ihren Aktionär - hier durch die Vermietung einer Immobilie zu (privaten) Wohnzwecken - kann im Einzelfall eine vertragliche Gestaltung im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und ihrem Vorstandsmitglied, das zugleich Mehrheitsaktionär ist, einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds und nicht auf einen Ausgleich der beiderseitigen Interessen ausgerichtet sein. In einem solchen Fall liegt auch bei einer AG eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor.

Tenor

1. Die Bescheide für 2016 und 2017 über Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag vom 22.6.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.4.2021 werden dahin geändert, dass statt der bislang angesetzten verdeckten Gewinnausschüttungen von 10.192 EUR für 2016 und 24.462 EUR für 2017 verdeckte Gewinnausschüttungen von 6.517 EUR für 2016 und von 15.641 EUR für 2017 angesetzt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Berechnung der Steuern wird auf den Beklagten übertragen.

3. Die Kosten des Verfahrens tragen zu 64% die Klägerin und zu 36% der Beklagte.