BFH - Urteil vom 20.10.2010
I R 117/08
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1 S. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; FGO § 68 S. 1; FGO § 118 Abs. 2; FGO § 121 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 24.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1484/07

Vorliegen eines steuerpflichtigen Kapitalertrags für inländische Anteilseigner hinsichtlich einer Zuteilung von Aktien einer ausländischen Kapitalgesellschaft im Wege eines sog. Spin-off bei Qualifizierung dieser Zuteilung als Gewinnverteilung; Zurechnung eines Kapitalertrags aus der Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft dem Anteilseigner der Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt des Auszahlungsanspruchs begründenden Rechtsakts; Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Ausschüttung bei Fehlen eines Rechtsakts

BFH, Urteil vom 20.10.2010 - Aktenzeichen I R 117/08

DRsp Nr. 2011/3130

Vorliegen eines steuerpflichtigen Kapitalertrags für inländische Anteilseigner hinsichtlich einer Zuteilung von Aktien einer ausländischen Kapitalgesellschaft im Wege eines sog. Spin-off bei Qualifizierung dieser Zuteilung als Gewinnverteilung; Zurechnung eines Kapitalertrags aus der Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft dem Anteilseigner der Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt des Auszahlungsanspruchs begründenden Rechtsakts; Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Ausschüttung bei Fehlen eines Rechtsakts

1. Teilt eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft ihren Anteilseignern im Wege eines sog. Spin-off Aktien ihrer ebenfalls US-amerikanischen Tochtergesellschaft zu, so führt dies bei einem inländischen Anteilseigner nur dann zu einem steuerpflichtigen Kapitalertrag, wenn sich die Zuteilung nach US-amerikanischem Handels- und Gesellschaftsrecht als Gewinnverteilung --und nicht als Kapitalrückzahlung-- darstellt. 2. Ein Kapitalertrag aus der Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft ist grundsätzlich demjenigen zuzurechnen, der in dem Zeitpunkt Anteilseigner der Kapitalgesellschaft war, in dem nach Maßgabe des für die Kapitalgesellschaft geltenden ausländischen Rechts der den Auszahlungsanspruch begründende Rechtsakt stattgefunden hat. Fehlt es an einem solchen Rechtsakt, so ist insoweit der Zeitpunkt der Ausschüttung maßgeblich.