FG München - Urteil vom 18.07.2024
14 K 247/23
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
StX 2024, 585
IWB 2024, 763

Vorsteuerabzug aus den Einkäufen für das Catering und die Ausstattung von im internationalen Flugverkehr eingesetzten Flugzeugen i.R.d. Steuerfestsetzung

FG München, Urteil vom 18.07.2024 - Aktenzeichen 14 K 247/23

DRsp Nr. 2024/11912

Vorsteuerabzug aus den Einkäufen für das Catering und die Ausstattung von im internationalen Flugverkehr eingesetzten Flugzeugen i.R.d. Steuerfestsetzung

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin, eine im Inland ansässige GmbH, betreibt überwiegend internationalen Luftverkehr, indem sie Flugzeuge im Bedarfsflugverkehr verchartert und Beförderungsleistungen anbietet.

Die Klägerin ist in den Listen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) der im Inland ansässigen Unternehmer nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (UStG), die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben, für die Streitjahre aufgeführt (vgl. Stand 2015: BStBl I 2015, S. 120; Stand 2016: BStBl I 2016, S. 40; Stand 2017: BStBl I 2017, S. 105; Stand 2018: BStBl I 2018, S. 79). Dementsprechend bezog sie den überwiegenden Teil der Eingangsleistungen steuerfrei.