1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Die Klägerin, eine im Inland ansässige GmbH, betreibt überwiegend internationalen Luftverkehr, indem sie Flugzeuge im Bedarfsflugverkehr verchartert und Beförderungsleistungen anbietet.
Die Klägerin ist in den Listen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) der im Inland ansässigen Unternehmer nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (UStG), die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben, für die Streitjahre aufgeführt (vgl. Stand 2015: BStBl I 2015, S.
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