FG Köln - Urteil vom 22.10.2008
4 K 1367/05
Normen:
UStG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 370

Vorsteuerabzugsberechtigung; Begriff der Firmenansässigkeit

FG Köln, Urteil vom 22.10.2008 - Aktenzeichen 4 K 1367/05

DRsp Nr. 2009/3769

Vorsteuerabzugsberechtigung; Begriff der Firmenansässigkeit

Im Rahmen des Vorsteuerabzuges muss die Anschrift bzw. der Firmensitz zu der verantwortlichen Person führen und deshalb bestehen bzw. bei Rechnungserstellung bestanden haben. Das heißt nicht, dass zwingend an der Adresse eine büromäßige Einrichtung vorgehalten werden muss, wenn diese aufgrund der Umstände des Einzelfalles oder im Hinblick auf die Art. des Unternehmens nicht erforderlich ist.

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Klägers Herrn N zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Firma S GmbH.