1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 19.4.2022 in der Fassung der Teilabhilfeentscheidung vom 29.4.2022 abgeändert.
2. Der für die Festsetzung der Gerichtsgebühr maßgebliche Streitwert wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen auf 50.554,48 € festgesetzt.
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