FG München - Urteil vom 29.09.2010
4 K 4158/06
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 135 Abs. 1; FGO § 137 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2012, 66
DStRE 2012, 66

Widerruf der Zulassung als Steuerberater bei Verletzung der Versicherungspflicht; Kostentragungspflicht des obsiegenden Beteiligten

FG München, Urteil vom 29.09.2010 - Aktenzeichen 4 K 4158/06

DRsp Nr. 2010/23177

Widerruf der Zulassung als Steuerberater bei Verletzung der Versicherungspflicht; Kostentragungspflicht des obsiegenden Beteiligten

1. Die Versicherungspflicht der Steuerberater hat ihren Grund darin, dass die Nichterfüllung der Haftpflichtansprüche das Ansehen des Berufs schädigen würde. Derjenige, der seine Steuerangelegenheiten einem Berufsträger anvertraut, soll sicher sein können, bei etwaigen Beratungsfehlern voll entschädigt zu werden. 2. Bereits eine Versicherungslücke über einen relativ kurzen Zeitraum (im Streitfall 20 Tage) rechtfertigt den Widerruf der Zulassung als Steuerberater. Der Widerrufsgrund entfällt jedoch, sobald der Steuerberater für die Beseitigung der Versicherungslücke gesorgt hat. Im Streitfall ist dieser ursprünglich vorgelegene Widerrufsgrund dadurch wieder entfallen, dass der Kläger nach Erhalt des Widerrufsbescheids und sogar noch vor Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage für die Beseitigung dieser Versicherungslücke gesorgt hat. 3. Eine von dem Grundsatz, dass der unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, abweichende Auferlegung der Kosten entspricht dann der Billigkeit, wenn einzelne oder auch sämtliche Kosten des Verfahrens durch Verschulden des obsiegenden Beteiligten entstanden sind.