1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird auf 50.000,-- Euro festgesetzt.
Die am 00.00.1961 geborene Klägerin wendet sich gegen den von der Beklagten angeordneten Widerruf seiner Zulassung zur Anwaltschaft wegen Vermögensverfall (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).
Die Klägerin ist seit dem 14.07.2001 als Rechtsanwältin im Bezirk der Beklagten zugelassen. Ihre Kanzleiräume befinden sich - nach den Angaben auf ihrer Internetseite (https://www.kanzlei-B..de/) - unter der Anschrift E.-straße #, ~ V., mit einer Niederlassung in H. unter der Anschrift I.-straße N01.
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