AnwGH Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.08.2024
1 AGH 15/24
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Widerruf der Zulassung zur Anwaltschaft wegen Vermögensverfall

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.08.2024 - Aktenzeichen 1 AGH 15/24

DRsp Nr. 2024/13396

Widerruf der Zulassung zur Anwaltschaft wegen Vermögensverfall

1. Bei Eintragung eines Rechtsanwalts in das Schuldnerverzeichnis wird der Vermögensverfall vermutet. 2. Immobilienvermögen ist nur von Relevanz, wenn es dem Rechtsanwalt zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden hat.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 50.000,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Tatbestand

Die am 00.00.1961 geborene Klägerin wendet sich gegen den von der Beklagten angeordneten Widerruf seiner Zulassung zur Anwaltschaft wegen Vermögensverfall (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).

Die Klägerin ist seit dem 14.07.2001 als Rechtsanwältin im Bezirk der Beklagten zugelassen. Ihre Kanzleiräume befinden sich - nach den Angaben auf ihrer Internetseite (https://www.kanzlei-B..de/) - unter der Anschrift E.-straße #, ~ V., mit einer Niederlassung in H. unter der Anschrift I.-straße N01.

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