Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich eines Antrages auf Änderung von Bescheiden über die Zerlegung von Gewerbesteuermessbeträgen der Jahre 2006 bis 2008, bei denen die Klägerin – unstreitig materiell zu Unrecht – an den Gewerbesteuermessbeträgen nicht beteiligt worden ist.
Die betroffene Steuerpflichtige, die Firma A – Q GmbH – im Folgenden: GmbH – gab für die Streitjahre Erklärungen für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages ab, in denen jeweils ein Teil des Gewerbesteuermessbetrages der Gemeinde B zugewiesen war. Die Erklärungen erfolgten jeweils vor Ablauf des Folgejahres. Ausweislich der Gewerbesteuerakten ergingen die Mitteilungen über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages jeweils an die Verwaltungsgemeinschaft B, C-Straße …, … B.
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