Der Antrag des Beklagten, ihm gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.
2.Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 22.12.2022 wird als unzulässig verworfen.
3.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
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