OLG Stuttgart - Beschluss vom 21.04.2023
6 U 14/23
Normen:
ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 234 Abs. 1 S. 2; ZPO § 233 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 1 S. 3; ZPO § 522 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 22.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 152/22

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich Versäumung BerufungsbegründungsfristAntrag auf Fristverlängerung der Berufungsbegründungsfrist ohne BegründungVertrauensschutz aufgrund Fristverlängerung durch einen anderen Senat des gleichen Gerichts bei identischer Sachlage

OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.04.2023 - Aktenzeichen 6 U 14/23

DRsp Nr. 2023/6184

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich Versäumung Berufungsbegründungsfrist Antrag auf Fristverlängerung der Berufungsbegründungsfrist ohne Begründung Vertrauensschutz aufgrund Fristverlängerung durch einen anderen Senat des gleichen Gerichts bei identischer Sachlage

Soweit der Rechtsanwalt ohne Begründung beantragt, ihm die Frist zur Berufungsbegründung zu verlängern, muss er damit rechnen, dass dieser Antrag abgelehnt wird. An die Begründung des ersten Antrags auf Fristverlängerung sind kein erheblichen Ansprüche zu stellen, bei gänzlichem Fehlen ist die Fristverlängerung aber zu versagen, da gesetzlich vorgesehen ist, dass Fristverlängerungen zu versagen sind, wenn dies zur Verzögerung führen würde und keine erheblichen Gründe angegeben werden. Soweit entgegen den gesetzlichen Vorgaben in einem Einzelfall ein anderer Senat des Gerichts Fristverlängerung gewährt hat, kann dies keinen Vertrauenstatbestand schaffen.

Tenor

1.

Der Antrag des Beklagten, ihm gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.

2.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 22.12.2022 wird als unzulässig verworfen.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.