LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.06.2024
5 Sa 262/23
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 26.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 58/23

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.06.2024 - Aktenzeichen 5 Sa 262/23

DRsp Nr. 2024/11027

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

Ein Rechtsanwalt hat den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. Der Anwalt darf sich dabei grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 26. Oktober 2023, Az. 7 Ca 58/23, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1, 2;

Tatbestand

Der Kläger beansprucht - soweit zweitinstanzlich noch von Interesse - aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis restliche Vergütung für November und Dezember 2022.

1. 2.