1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 26. Oktober 2023, Az.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger beansprucht - soweit zweitinstanzlich noch von Interesse - aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis restliche Vergütung für November und Dezember 2022.
1. 2.
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