LAG Köln - Urteil vom 12.10.2011
9 Sa 1459/10
Normen:
BetrAVG § 6;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 11586/09

Wirksamkeit der Kürzung einer irrtümlich zu hoch berechneten Betriebsrente

LAG Köln, Urteil vom 12.10.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 1459/10

DRsp Nr. 2020/13350

Wirksamkeit der Kürzung einer irrtümlich zu hoch berechneten Betriebsrente

1. Zur Kürzung einer Betriebsrente, die nach dem letzten Diensteinkommen und der Zahl der tatsächlich zurückgelegten Dienstjahre berechnet wird, bei Inanspruchnahme vor der festen Altersgrenze (hier: Vollendung des 65. Lebensjahres) nach § 2 Abs. 1 BetrAVG (abweichend von LAG Köln, Urteil vom 3. August 2011 – 3 Sa 1301/10 -).2. Keine Verwirkung des Kürzungsrechts bei jahrelanger Gewährung der ungekürzten Rente aufgrund Irrtums (Anschluss an LAG Köln, Urteil vom 3. August 2011 – 3 Sa 1301/10 –).

Ein früherer Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Fortzahlung einer irrtümlich zu hoch berechneten Betriebsrente. Insbesondere besteht kein besonderer Bestands- oder Vertrauensschutz in eine unveränderte Gewährung der Betriebsrente entsprechend der ursprünglichen Berechnung.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.09.2010 – 6 Ca 11586/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 6;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.

1. 2.