I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 27.10.2023 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrags.
Der 1990 geborene Kläger stand seit dem 01.08.2012 in einem Arbeitsverhältnis mit der A. Die A beschäftigte den Kläger seit dem 09.12.2013 gemäß Änderungsvertrag vom 06.12.2013 (Anlage K4, Blatt 27 folgend der Akte) entsprechend der Tätigkeit im Einsatzbetrieb als Anlagenfahrer. Sie verlieh den Kläger vom 09.12.2013 bis zum 31.05.2018 durchgehend ohne Unterbrechung im Wege der Arbeitnehmerüberlassung an die Beklagte.
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