LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.06.2024
8 Sa 20/24
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1; AÜG § 9; TzBfG § 14;
Fundstellen:
ArbR 2024, 444
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 27.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1284/22

Wirksamkeit der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsvertrags; Abweichung von der tarifvertraglich festgelegten Befristungshöchstdauer

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.06.2024 - Aktenzeichen 8 Sa 20/24

DRsp Nr. 2024/10833

Wirksamkeit der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsvertrags; Abweichung von der tarifvertraglich festgelegten Befristungshöchstdauer

Entscheidungsdokumentationsende

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 27.10.2023 - 4 Ca 1284/22 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 1 Abs. 1; AÜG § 9; TzBfG § 14;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrags.

Der 1990 geborene Kläger stand seit dem 01.08.2012 in einem Arbeitsverhältnis mit der A. Die A beschäftigte den Kläger seit dem 09.12.2013 gemäß Änderungsvertrag vom 06.12.2013 (Anlage K4, Blatt 27 folgend der Akte) entsprechend der Tätigkeit im Einsatzbetrieb als Anlagenfahrer. Sie verlieh den Kläger vom 09.12.2013 bis zum 31.05.2018 durchgehend ohne Unterbrechung im Wege der Arbeitnehmerüberlassung an die Beklagte.

1. 2. 1. 2.