LAG Köln - Urteil vom 18.07.2024
7 Sa 538/23
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbR 2024, 526
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 25.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 13/23

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung bei bestehender sozialer Rechtfertigung wegen dringender betrieblicher Erfordernisse

LAG Köln, Urteil vom 18.07.2024 - Aktenzeichen 7 Sa 538/23

DRsp Nr. 2024/12777

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung bei bestehender sozialer Rechtfertigung wegen dringender betrieblicher Erfordernisse

Einzelfallentscheidung zu einer betriebsbedingten Kündigung

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 25.08.2023 - 1 Ca 13/23 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung, Annahmeverzugslohnansprüche für die Monate März und April 2023 und einen arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag.

Die Beklagte betreibt ein Personalvermittlungsunternehmen mit Sitz in S A. Sie beschäftigte zum Zeitpunkt des Ausspruchs der streitgegenständlichen Kündigung vier Mitarbeitende einschließlich der Klägerin im Bereich der Verwaltung sowie 28 weitere Mitarbeitende, die als überwiegend gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an verschiedene Drittunternehmen, davon jedenfalls zumindest 50% aus der Chemiebranche, entliehen waren. Bei der Beklagten ist kein Betriebsrat gebildet.

1. 2. 3. 4. 1. 2. 1. 2.