1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 25.08.2023 -
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung, Annahmeverzugslohnansprüche für die Monate März und April 2023 und einen arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag.
Die Beklagte betreibt ein Personalvermittlungsunternehmen mit Sitz in S A. Sie beschäftigte zum Zeitpunkt des Ausspruchs der streitgegenständlichen Kündigung vier Mitarbeitende einschließlich der Klägerin im Bereich der Verwaltung sowie 28 weitere Mitarbeitende, die als überwiegend gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an verschiedene Drittunternehmen, davon jedenfalls zumindest 50% aus der Chemiebranche, entliehen waren. Bei der Beklagten ist kein Betriebsrat gebildet.
1. 2. 3. 4. 1. 2. 1. 2.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|