FG Nürnberg - Urteil vom 04.09.2002
VI 338/01
Normen:
GG Art. 140 ; KiStGBy Art. 1 ; KiStGBy Art. 2 ; WRV Art. 137 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1284

Wirksamkeit eines behaupteten Kirchenaustritts aus der Evang. Kirche in der ehemaligen DDR

FG Nürnberg, Urteil vom 04.09.2002 - Aktenzeichen VI 338/01

DRsp Nr. 2003/704

Wirksamkeit eines behaupteten Kirchenaustritts aus der Evang. Kirche in der ehemaligen DDR

Der Kirchenaustritt in der ehemaligen DDR war streng formalisiert und nur wirksam, wenn die nach den damaligen gesetzlichen Bestimmungen gültigen formellen Voraussetzungen beachtet wurden.

Normenkette:

GG Art. 140 ; KiStGBy Art. 1 ; KiStGBy Art. 2 ; WRV Art. 137 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das beklagte evang.-luth. Kirchensteueramt zu Recht für das Jahr 1998 Kirchensteuer auch gegenüber dem Kläger festgesetzt hat.

Der am ... 9. 1966 in A. (Sachsen) in der ehemaligen DDR geborene und am ...02.1967 in der evangelischen Kirche zu B (Sachsen) getaufte Kläger ist seit 1. 8. 1991 in C. in Bayern gemeldet und hier - ebenso wie beim zuständigen Finanzamt D. - "ohne Konfession" erfasst. Seit ... 1998 ist er mit der Klägerin, deren Zugehörigkeit zur Evang.-Luth. Kirche unstreitig ist, verheiratet.

Mit Anschreiben vom 11. 11. 1999 bat das Kirchensteueramt den Kläger um Mithilfe bei der Klärung seiner Konfessionszugehörigkeit. Auf dem ihm zugesandten Fragebogen teilte der Kläger am 23. 11. 1999 mit, dass er evangelisch getauft sei, heute aber keiner Kirche bzw. Religionsgemeinschaft mehr angehöre. Die Fragen nach einem vollzogenen Kirchenaustritt wurden von ihm nicht beantwortet.