Streitig ist, ob das beklagte evang.-luth. Kirchensteueramt zu Recht für das Jahr 1998 Kirchensteuer auch gegenüber dem Kläger festgesetzt hat.
Der am ... 9. 1966 in A. (Sachsen) in der ehemaligen DDR geborene und am ...02.1967 in der evangelischen Kirche zu B (Sachsen) getaufte Kläger ist seit 1. 8. 1991 in C. in Bayern gemeldet und hier - ebenso wie beim zuständigen Finanzamt D. - "ohne Konfession" erfasst. Seit ... 1998 ist er mit der Klägerin, deren Zugehörigkeit zur Evang.-Luth. Kirche unstreitig ist, verheiratet.
Mit Anschreiben vom 11. 11. 1999 bat das Kirchensteueramt den Kläger um Mithilfe bei der Klärung seiner Konfessionszugehörigkeit. Auf dem ihm zugesandten Fragebogen teilte der Kläger am 23. 11. 1999 mit, dass er evangelisch getauft sei, heute aber keiner Kirche bzw. Religionsgemeinschaft mehr angehöre. Die Fragen nach einem vollzogenen Kirchenaustritt wurden von ihm nicht beantwortet.
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