BFH - Beschluss vom 19.10.2010
I B 18/10
Normen:
ZPO § 240 S. 1; FGO § 155;

Wirkung der Unterbrechung eines laufenden Gerichtsverfahrens wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf die Entscheidung des Gerichts

BFH, Beschluss vom 19.10.2010 - Aktenzeichen I B 18/10

DRsp Nr. 2010/21381

Wirkung der Unterbrechung eines laufenden Gerichtsverfahrens wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf die Entscheidung des Gerichts

NV: Ein Beschluss, der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem erkennenden Gericht gefasst, aber erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt gegeben wurde, ist ohne rechtliche Wirkung und aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben. Vor Verkündung oder Bekanntgabe stellt die Entscheidung nur eine innere Angelegenheit des Gerichts dar.

Normenkette:

ZPO § 240 S. 1; FGO § 155;

Gründe

I.

Über das Vermögen der X-GmbH ist durch Beschluss des Amtsgerichts ... am 27. Mai 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Zuvor hatte das Finanzgericht eine Klage der X-GmbH abgewiesen. Mit Beschluss vom 20. Mai 2010 hat der Senat die Beschwerde der X-GmbH wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen. Der Beschluss wurde, da die Insolvenz der X-GmbH dem erkennenden Senat nicht bekannt war, am 6. Juli 2010 der ehemaligen Prozessbevollmächtigten der X-GmbH übersandt.

II.