I.
Über das Vermögen der X-GmbH ist durch Beschluss des Amtsgerichts ... am 27. Mai 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Zuvor hatte das Finanzgericht eine Klage der X-GmbH abgewiesen. Mit Beschluss vom 20. Mai 2010 hat der Senat die Beschwerde der X-GmbH wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen. Der Beschluss wurde, da die Insolvenz der X-GmbH dem erkennenden Senat nicht bekannt war, am 6. Juli 2010 der ehemaligen Prozessbevollmächtigten der X-GmbH übersandt.
II.
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