1. Die zu § 39AO entwickelten Grundsätze zum Begriff des wirtschaftlichen Eigentums gelten uneingeschränkt im Rahmen des § 10eEStG.2. Substanz und Ertrag eines Gebäudes sind dem Nutzungsberechtigten zuzurechnen, wenn der Nutzungsberechtigte, der die Kosten des Gebäudes getragen hat, für den Fall der Nutzungsbeendigung einen Anspruch, insbesondere aus Bereicherungsrecht nach §§ 951, 812BGB, auf Ersatz des vollen Verkehrswerts des Gebäudes gegen den Eigentümer hat.3. Baumaßnahmen, die das Gebäude auf einen höheren Standard bringen, machen es betriebsbereit und führen zu Anschaffungskosten.
Es ist strittig, in welcher Höhe für die Kläger Aufwendungen für das Einfamilienhaus ... Str. ... in ... im Rahmen des § 10 e des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind.
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