FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 01.10.2010
1 K 29/08
Normen:
KStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; KStG § 8 Abs. 3 Satz 1; KStG § 10 Nr. 1;

Zahlungen an einen gemeinnützigen rechtsfähigen Verein gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG keine Spenden

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.10.2010 - Aktenzeichen 1 K 29/08

DRsp Nr. 2010/23056

Zahlungen an einen gemeinnützigen rechtsfähigen Verein gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG keine Spenden

Zahlungen einer Stiftung an einen Destinatär, die auf der Grundlage eines Gewinnverwendungsbeschlusses aus dem festgestellten Jahresüberschuss der Stiftung erfolgen, stellen eine den Spendenabzug ausschließende offene Einkommensverteilung dar, wenn zwischen der Stiftung und dem Destinatär ein mitgliedschafts- oder gesellschafterähnliches Verhältnis besteht.

Normenkette:

KStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; KStG § 8 Abs. 3 Satz 1; KStG § 10 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob in den Streitjahren 2001 und 2002 erfolgte Zahlungen der Klägerin an einen gemeinnützigen rechtsfähigen Verein gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) als Spenden bei der Einkommensermittlung der Klägerin zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin ist eine rechtsfähige Stiftung des Privatrechts, die den Namen 'Sparkasse X' trug. Stifterin war die '...' (A), die über die Rechtsform eines eingetragenen Vereins verfügt. Zweck der Klägerin war der Betrieb einer Sparkasse, bei der es sich um eine öffentliche Sparkasse des Privatrechts i.S.d. §§ 35 ff. Sparkassengesetz des Landes Schleswig-Holstein (SpkG SH) handelte.

Der Sparkassenbetrieb stellte auch das Stiftungsvermögen dar.