FG Köln - Urteil vom 19.09.2002
10 K 6755/00
Normen:
DBA-Frankreich Art. 12 Abs. 2 ; DBA-Niederlande Art. 9 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 355
EFG 2003, 280

Zeitliche Voraussetzungen an das Vorliegen einer ständigen Einrichtung

FG Köln, Urteil vom 19.09.2002 - Aktenzeichen 10 K 6755/00

DRsp Nr. 2003/558

Zeitliche Voraussetzungen an das Vorliegen einer ständigen Einrichtung

Ist ein Steuerpflichtiger nicht länger als 3 Wochen in den Räumen seines Auftraggebers tätig, handelt es sich - unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nicht um eine ständige Einrichtung i.S.d. Art. 9 Abs. 2 DBA-Niederlande, 12 Abs. 2 DBA-Frankreich.

Normenkette:

DBA-Frankreich Art. 12 Abs. 2 ; DBA-Niederlande Art. 9 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im Ausland erzielte Einkünfte im Inland der Besteuerung unterliegen oder nur im Wege des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen sind. Für 1995 ist darüber hinaus streitig, ob der Beklagte den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid ändern durfte.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist im Hauptberuf als Hochschullehrer tätig. Darüber hinaus erzielte er u.a. in den Streitjahren 1995 und 1996 aus einer Tätigkeit als Schlichter bei der A. (Sitz in Genf) und bei der B. mit Sitz in Paris Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.

Der Kläger erklärte für 1995 DM 533.697,- als Einkünfte aus der Schweiz. Der Beklagte veranlagte die Kläger erklärungsgemäß mit Einkommensteuerbescheid vom 29. April 1997, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging. Dabei unterwarf er die Einkünfte dem Progressionsvorbehalt.