Strittig ist, ob der Kläger für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003, in denen er im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, zur Einkommensteuer zu veranlagen ist. In keinem der Jahre bezog der Kläger Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterlagen.
Der Kläger stellte durch Abgabe der Einkommensteuererklärung 2002 am 30.12.2005 einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer 2002.
Diesen lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 18.01.2006 ab, da die zweijährige Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a.F. nicht eingehalten worden war.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|