FG Düsseldorf - Urteil vom 13.03.2024
7 K 2491/21 F
Normen:
UmwG § 5 Abs. 1 Nr. 6; UmwG § 17;

Zeitpunkt des steuerlichen Übertragungsstichtags aus einer Verschmelzung; Auswirkung auf den festzustellenden Endbestand des steuerlichen Einlagekontos bei der übernehmenden Gesellschaft

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2024 - Aktenzeichen 7 K 2491/21 F

DRsp Nr. 2024/6168

Zeitpunkt des steuerlichen Übertragungsstichtags aus einer Verschmelzung; Auswirkung auf den festzustellenden Endbestand des steuerlichen Einlagekontos bei der übernehmenden Gesellschaft

§ 27 Abs. 1 S.1 KStG sieht eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft vor, die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss jedes Wirtschaftsjahrs auf ein steuerliches Einlagekonto auszuweisen hat. Das steuerliche Einlagekonto ist hiervon ausgehend von dem Bestand am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs um die jeweiligen Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahrs i.S.d. § 27 Abs. 1 S. 2 KStG fortzuschreiben. Hinsichtlich des unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahrs ermittelten Bestands des steuerlichen Einlagekontos hat gemäß § 27 Abs. 2 S. 1 KStG gesonderte Feststellung zu erfolgen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UmwG § 5 Abs. 1 Nr. 6; UmwG § 17;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Zeitpunkt des steuerlichen Übertragungsstichtags aus einer Verschmelzung und die damit verbundene Auswirkung auf den festzustellenden Endbestand des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2018 bei der übernehmenden Gesellschaft.