BFH - Urteil vom 15.05.2024
IV R 21/21
Normen:
GewStG § 28 Abs. 1; GewStG § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; GewStG § 29 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 29 Abs. 2; GewStG § 33 Abs. 1; GewStG § 33 Abs. 2; AO § 12 S. 1; GG Art. 28 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2024, 1877
StX 2024, 505
BFH/NV 2024, 1156
DStRE 2024, 1105
StuB 2024, 724
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 19.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3280/17

Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags zwischen einer einzelgemeindlichen Betriebsstätte und mehrgemeindlichen Betriebsstätte nach dem Regelmaßstab der Arbeitslöhne; Bindungswirkung einer Einigung

BFH, Urteil vom 15.05.2024 - Aktenzeichen IV R 21/21

DRsp Nr. 2024/10521

Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags zwischen einer einzelgemeindlichen Betriebsstätte und mehrgemeindlichen Betriebsstätte nach dem Regelmaßstab der Arbeitslöhne; Bindungswirkung einer Einigung

1. NV: Ist der Gewerbesteuermessbetrag zwischen einer einzelgemeindlichen Betriebsstätte und einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte (Rohrleitungsnetz) nach dem Regelmaßstab der Arbeitslöhne nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zu zerlegen, steht der mehrgemeindlichen Betriebsstätte ohne dort beschäftigte Arbeitnehmer kein Zerlegungsanteil zu. 2. NV: Eine Einigung im Sinne des § 33 Abs. 2 GewStG kann nur dann Bindungswirkung entfalten, wenn an dieser Vereinbarung der Steuerpflichtige und alle Gemeinden mit Betriebsstätten beteiligt sind, die nach § 28 GewStG einen Zerlegungsanteil beanspruchen können.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19.06.2020 - 3 K 3280/17 G aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Normenkette:

GewStG § 28 Abs. 1; GewStG § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; GewStG § 29 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 29 Abs. 2; GewStG § 33 Abs. 1; GewStG § 33 Abs. 2; AO § 12 S. 1; GG Art. 28 Abs. 2;

Gründe

A.