FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 17.09.2024
4 K 34/24
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1, 2;
Fundstellen:
BBK 2024, 1015

Zinseinkünfte der Steuerpflichtigen aus der Veräußerung eines Hausgrundstücks an ihre Tochter gegen Ratenzahlung i.R.d. Einkünfte aus Kapitalvermögen

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.09.2024 - Aktenzeichen 4 K 34/24

DRsp Nr. 2024/13162

Zinseinkünfte der Steuerpflichtigen aus der Veräußerung eines Hausgrundstücks an ihre Tochter gegen Ratenzahlung i.R.d. Einkünfte aus Kapitalvermögen

Die Stundung der Kaufpreisforderung aus der Veräußerung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks im Wege einer Ratenzahlungsabrede ist als Einräumung eines Darlehens zu qualifizieren, welches zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führen kann. Dies gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien eine Verzinsung ausdrücklich ausgeschlossen haben (Anschluss an die ständige Rechtsprechung des BFH z.B. BFH, Urteil vom 14.07.2020 VIII R 3/17, BStBl. II 2020, 813). Zur Berechnung des Kapitalertrags sind die Kaufpreisraten gemäß § 12 Abs. 3 BewG in einen Zins- und einen Tilgungsanteil aufzuteilen, wobei im Streitfall offenbleiben kann, ob der gesetzliche Zinssatz gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BewG in Höhe von 5,5% in den Jahren 2021 und 2022 noch als verfassungsgemäß qualifiziert werden kann. Wird der Zins- bzw. Kaufpreisvorteil aus der Ratenzahlungsabrede z.B. im Rahmen eines Angehörigenvertrages ausdrücklich verschenkt und ist die Schenkung als freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 ErbStG zu qualifizieren, dann tritt die Ertragsbesteuerung des Zinsanteils rechtssystematisch zurück (Abweichung von FG Köln, Urteil vom 27.10.2022 7 K 2233/20, EFG 2023, ).