FG Düsseldorf - Beschluss vom 04.09.2024
4 K 783/24 EU
Normen:
AEUV Art. 267 Unterabs. 2; ZollVG § 13 Abs. 1 S. 1; VO 833/2014/EU Art. 3i Abs. 1;

Zollamtliche Sicherstellung der Waren durch eine Wegnahme oder ein Verfügungsverbot; Gestattung der Zulassung eines in Russland gekauften Fahrzeugs bei einem Verbot der Einfuhr oder des Verbringens in die Union wegen Sanktionen gegen Russland; Aussetzung des Verfahrens zur Vorabentscheidung durch den EuGH

FG Düsseldorf, Beschluss vom 04.09.2024 - Aktenzeichen 4 K 783/24 EU

DRsp Nr. 2024/12013

Zollamtliche Sicherstellung der Waren durch eine Wegnahme oder ein Verfügungsverbot; Gestattung der Zulassung eines in Russland gekauften Fahrzeugs bei einem Verbot der Einfuhr oder des Verbringens in die Union wegen Sanktionen gegen Russland; Aussetzung des Verfahrens zur Vorabentscheidung durch den EuGH

Die Frage, ob der Einfuhr oder dem Verbringen des vom Kläger zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Kraftfahrzeugs der Position 8703 KN, das unter Anhang XXI der VO Nr. 833/2014 fällt, das Verbot des Art. 3i Abs. 1 VO Nr. 833/2014 entgegensteht, bedarf der Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zu folgenden Fragen ersucht:

1. 2.