Der Einfuhrabgabenbescheid [ ___ ] vom 22. Juli 2011, die Einfuhrabgabenbescheide [ ___ ] und [ ___ ], jeweils vom 28. Juli 2011, Collimated Blocks betreffend, und die Einspruchsentscheidung vom 21. März 2014, soweit sie diese Bescheide betrifft, werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Von den Kosten trägt die Klägerin 93/100, der Beklagte 7/100.
3.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 €, hat die Klägerin in Höhe des Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 € kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.
4.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die zolltarifliche Einreihung von drei verschiedenen Waren der Lasertechnik.
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