Streitig ist die Anwendung des § 13 b UStG (Leistungsempfänger als Steuerschuldner).
Die Klägerin reichte am 25.2.2005 beim Beklagten (Finanzamt – FA –) einen „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausländischer Kapitalgesellschaften/Unternehmen” ein. Als Art der Tätigkeit gab die Klägerin „Vornahme und Ausübung aller gewerblichen Geschäfte und Tätigkeiten” an. Der Ort der Geschäftsleitung wurde mit X, K-Str. 61 B angegeben. Der Sitz der Gesellschaft soll Y (Großbritannien) sein.
Im Anschluss an eine USt-Sonderprüfung für die Streitjahre traf das FA folgende Feststellung:
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