FG München - Urteil vom 20.10.2010
9 K 3804/08
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 11 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2 S. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5; EStG § 17 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2012, 17
DStRE 2012, 17

Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei verdeckter Einlage eines Aktienoptionsrechts in eine Kapitalgesellschaft

FG München, Urteil vom 20.10.2010 - Aktenzeichen 9 K 3804/08

DRsp Nr. 2011/2634

Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei verdeckter Einlage eines Aktienoptionsrechts in eine Kapitalgesellschaft

1. Wurden einem Arbeitnehmer i. R. d. Arbeitsverhältnisses nicht handelbare Aktienoptionsrechte eingeräumt, hat der Arbeitnehmer diese noch nicht ausübbaren Optionsrechte im Weg einer verdeckten Einlage auf eine GmbH übertragen, an der er zu 100 % beteiligt ist, und übt die GmbH die Optionsrechte in einem Folgejahr aus, so fließt der durch die Ausübung der Optionsrechte realisierte geldwerte Vorteil dem Arbeitnehmer erst in diesem Folgejahr zu; insoweit ist unerheblich, mit welchem Wert die GmbH das Optionsrecht bewertet bzw. bilanziert hat. 2. Eine verdeckte Einlage von als Arbeitslohn zu behandelnden Aktienoptionsrechten stellt i. R. d. § 11 Abs. 1 S. 1 EStG keine veräußerungsgleiche Verfügung über einen geldwerten Vorteil dar. Sie führt nicht in einer Weise zu einer objektiven Bereicherung, dass von einem Zufluss eines geldwerten Vorteils i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1 EStG gesprochen werden kann (Ausführungen zur Abgrenzung einer verdeckten Einlage von einer entgeltlichen bzw. teilentgeltlichen Veräußerung von Aktienoptionsrechten).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 11 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2 S. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5; § Abs. ;