Zugangsvermutung: Bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden gilt ab 2025 die Viertagesfiktion

Nicht selten brauchen einfache Briefe mehr als drei Tage, bis sie ihre Empfänger erreichen. Besonders ärgerlich sind lange Postlaufzeiten, wenn mit der Bekanntgabe Fristen in Gang gesetzt werden. Im Rahmen des Postrechtsmodernisierungsgesetzes vom 15.07.2024 wurden die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen verlängert und die Vermutungsregelungen für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten aus verschiedenen Rechtsbereichen angepasst.

Steuerbescheide werden in den allermeisten Fällen mit einfachem Brief versandt. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO regelt, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, (bei einer Übermittlung im Inland) am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gilt. Ausnahme: wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten gilt künftig eine Viertagesfrist

Viele machen den späteren Zugang eines Bescheids gar nicht erst geltend und nehmen eine verkürzte Einspruchsfrist in Kauf. Droht allerdings der Ablauf der Monatsfrist, muss ein späterer Zugang des Bescheids reklamiert werden. Nicht selten folgt eine Diskussion mit der Finanzverwaltung. Eine Verlängerung der Dreitagesfrist für die Bekanntgabe auf künftig vier Tage kann in dem einen oder anderen Fall für Rechtssicherheit sorgen.