Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 03.05.2017 -
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits insgesamt.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger tarifgerecht zu vergüten und die tarifliche Sonderzahlung für 2016 in ungekürzter Höhe zu erbringen.
Der Kläger ist seit dem 17.03.2004 bei der Beklagten beschäftigt. Er ist Mitglied bei der Gewerkschaft ver.di.
Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag vom 19.05.2004 (Bl. 6, 7 d. A.) zugrunde. In Nr. 3 des Arbeitsvertrags findet sich folgende Regelung:
Auf das Arbeitsverhältnis finden die jeweils geltenden Tarifverträge des Einzelhandels, die Gesamtbetriebsvereinbarungen beziehungsweise Betriebsvereinbarungen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
In Nr. 5 des Arbeitsvertrags vereinbarten die Parteien ein Bruttoentgelt von 2248,00 Euro mit folgendem Zusatz:
Tarifentgelt: Euro 2248,00
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