LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.05.2024
3 Sa 87/23
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 20.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1447/21

Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags durch einen sachlichen Grund als Rechtfertigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.05.2024 - Aktenzeichen 3 Sa 87/23

DRsp Nr. 2024/9911

Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags durch einen sachlichen Grund als Rechtfertigung

Die Befristung eines Arbeitsvertrags in dem Fall, in dem der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags beabsichtigt, einen Arbeitsplatz zu einem späteren Zeitpunkt mit einem anderen Arbeitnehmer, an den er bereits vertraglich gebunden ist, dauerhaft zu besetzen, kann als sonstiger in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG nicht erwähnter Sachgrund geeignet sein, eine Befristung zu rechtfertigen. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem befristet eingestellten Arbeitnehmer ist die Prognose gerechtfertigt, dass nach dem Ende der Vertragslaufzeit kein Bedürfnis mehr für dessen Beschäftigung besteht. Da es für die Wirksamkeit der Befristung auf die Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt, ist es grundsätzlich unerheblich, ob sich die Prognose im Nachhinein bewahrheitet oder ob dies wegen später eintretender, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer Umstände nicht der Fall ist.

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 20. Dezember 2022 - 1 Ca 1447/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8;

Tatbestand