FG Düsseldorf - Urteil vom 15.01.2024
6 K 2351/19 K
Normen:
KStG §?8 Abs. 1; EStG § 6a Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 1520

Zulässigkeit der Erhöhung einer Pensionsrückstellung wegen einer Dynamisierung der Altersrenten innerhalb des Konzerns durch eine Betriebsvereinbarung; Anfechtung der Körperschaftsteuerfestsetzung

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2024 - Aktenzeichen 6 K 2351/19 K

DRsp Nr. 2024/6821

Zulässigkeit der Erhöhung einer Pensionsrückstellung wegen einer Dynamisierung der Altersrenten innerhalb des Konzerns durch eine Betriebsvereinbarung; Anfechtung der Körperschaftsteuerfestsetzung

1. Soweit eine Gesellschaft vor dem Bilanzstichtag mit den zuständigen Betriebsräten der Konzerngesellschaften Betriebsvereinbarungen über die Anpassung der Pensionszusagen nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG abgeschlossen hat, ist die Anpassungsverpflichtung als Teil der einheitlichen Pensionszusage anzusehen und bei der Bewertung der Pensionsrückstellung nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zu berücksichtigen. 2. Soweit die Betriebsvereinbarung erst nach dem Bilanzstichtag und nach der Bilanzaufstellung vor den Arbeitsgerichten von Pensionären beklagt worden ist, wirkt die nach dem Bilanzstichtag ergangene Rechtsprechung über die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung bilanzrechtlich nicht auf den Stichtag selbst zurück. 3. Der nach dem Abschlussstichtag ergehenden gerichtlichen Entscheidung kommt keine nur aufhellende, sondern eine ansatz- oder wertbegründende Wirkung zu.