LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.03.2018
10 Sa 1048/16
Normen:
SokaSiG § 7 Abs. 6; SokaSiG § 12; AEntG § 14; AEntG § 8 Abs. 1; AEntG § 4 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 611a; ZPO § 287 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 30.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1988/15

Zulässigkeit der erstmaligen Berufung auf das SokaSiG in der BerufungsinstanzDarlegungs- und Beweislast hinsichtlich der illegalen Beschäftigung von Arbeitnehmern im BürgenprozessZulässigkeit der Begründung der geltend gemachten Ansprüche nach dem SokaSiG durch den Kläger und Berufungsbeklagten nach Ablauf der BerufungserwiderungsfristTeilnahme eines elektrische oder pneumatische Antriebe für Rauchwärmeabzugsanlagen montierenden Betriebes am Sozialkassenverfahren des Baugewerbes

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.03.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 1048/16

DRsp Nr. 2018/12403

Zulässigkeit der erstmaligen Berufung auf das SokaSiG in der Berufungsinstanz Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der illegalen Beschäftigung von Arbeitnehmern im Bürgenprozess Zulässigkeit der Begründung der geltend gemachten Ansprüche nach dem SokaSiG durch den Kläger und Berufungsbeklagten nach Ablauf der Berufungserwiderungsfrist Teilnahme eines elektrische oder pneumatische Antriebe für Rauchwärmeabzugsanlagen montierenden Betriebes am Sozialkassenverfahren des Baugewerbes

1. Beruft sich der Kläger in der Rechtsmittelinstanz auf das SokaSiG, liegt eine Klageänderung vor. Die Beschwer für die Berufung fehlt nicht, wenn sich der Kläger in erster Linie nunmehr auf das SokaSiG beruft. Dies folgt aus den Besonderheiten des Gesetzes.2. Zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, wenn die Parteien bei einem Bürgenprozess darüber streiten, ob bei dem Hauptschuldner Arbeitnehmer illegal beschäftigt wurden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 30. Juni 2016 - 5 Ca 1988/15 - abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, wie Gesamtschuldner an den Kläger 16.691,12 EUR (in Worten: Sechzehntausendsechshunderteinundneunzig und 12/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Januar 2016 zu zahlen.