LAG Hamm - Urteil vom 07.11.2018
3 Sa 500/18
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 17.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2659/17

Zulässigkeit der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsverhältnisses im Steinkohlebergbau

LAG Hamm, Urteil vom 07.11.2018 - Aktenzeichen 3 Sa 500/18

DRsp Nr. 2019/6167

Zulässigkeit der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsverhältnisses im Steinkohlebergbau

Tarifliche Regelungen auf dem Gebiet des Steinkohlebergbaus, wonach sachgrundlose Befristungen auch über zwei Jahre hinaus zulässig sind, sind von der Öffnungsklausel in § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG nicht gedeckt und daher unwirksam.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 17.04.2018 - 2 Ca 2659/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger ist seit dem 22.01.2001 (*) durch Arbeitsvertrag vom selben Tag als gewerblicher Arbeitnehmer für Arbeiten in der Fachrichtung Elektrotechnik im Untertagebereich des Bergwerkes Q angestellt gewesen. Die Anstellung erfolgte befristet bis zum 30.11.2011.

Die Ziffer 2 des Arbeitsvertrags lautet auszugsweise wie folgt:

"Im Übrigen gelten für das Arbeitsverhältnis die zwischen der IGBCE und dem GVSt abgeschlossenen Tarifverträge des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus."

Im August 2011 wurde der Arbeitsvertrag bis zum 30.11.2012, im August 2012 bis zum 30.11.2013, im Juli 2013 bis zum 30.11.2015 verlängert. Im August 2015 wurde der Arbeitsvertrag letztmalig bis zum 30.11.2017 verlängert.