ArbG Frankfurt/Main, vom 07.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2159/17
Zulässigkeit der Verwertung von E-Mails eines Arbeitnehmers
LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.09.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 601/18
DRsp Nr. 2019/1390
Zulässigkeit der Verwertung von E-Mails eines Arbeitnehmers
1. Ist der Sendevorgang abgeschlossen, kommt ein Verwertungsverbot von E-Mails nach § 88 Abs. 3TKG jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die E-Mails auf einem Ordner abgelegt sind, auf den der Arbeitgeber ohne Zugriff auf das Internet zugreifen kann.2. Es stellt eine unverhältnismäßige Kontrollmaßnahme nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG a.F. dar, wenn der Arbeitgeber auf einen vagen Hinweis, der Arbeitnehmer hätte sich geschäftsschädigend über den Arbeitgeber geäußert, den privaten E-Mail-Verkehr eines Arbeitnehmers in einem Zeitraum von einem Jahr auswertet.3. Dieser Verstoß gegen Datenschutzrecht führt nach einer Abwägung zwischen Art. 103 Abs. 1GG und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 1, 2 Abs. 1GG zu einem „Sachvortragsverwertungsverbot“.4. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich die Arbeitnehmer anhalten, private E-Mails in einem separaten Ordner abzuspeichern oder nach Kenntnisnahme zu löschen. Allerdings müssen diese Vorgaben selbst dem aus Art. 1, 2 Abs. 1GG abzuleitenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Dies bedeutet, dass die Vorgaben transparent und erforderlich sein müssen, um die vom Arbeitgeber verfolgten Zwecke zu wahren.
Tenor
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