LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.09.2018
10 Sa 601/18
Normen:
GG Art. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; EMRK Art. 8; TKG § 88 Abs. 3; BDSG a.F. § 32 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2159/17

Zulässigkeit der Verwertung von E-Mails eines Arbeitnehmers

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.09.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 601/18

DRsp Nr. 2019/1390

Zulässigkeit der Verwertung von E-Mails eines Arbeitnehmers

1. Ist der Sendevorgang abgeschlossen, kommt ein Verwertungsverbot von E-Mails nach § 88 Abs. 3 TKG jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die E-Mails auf einem Ordner abgelegt sind, auf den der Arbeitgeber ohne Zugriff auf das Internet zugreifen kann.2. Es stellt eine unverhältnismäßige Kontrollmaßnahme nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG a.F. dar, wenn der Arbeitgeber auf einen vagen Hinweis, der Arbeitnehmer hätte sich geschäftsschädigend über den Arbeitgeber geäußert, den privaten E-Mail-Verkehr eines Arbeitnehmers in einem Zeitraum von einem Jahr auswertet.3. Dieser Verstoß gegen Datenschutzrecht führt nach einer Abwägung zwischen Art. 103 Abs. 1 GG und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 1, 2 Abs. 1 GG zu einem „Sachvortragsverwertungsverbot“.4. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich die Arbeitnehmer anhalten, private E-Mails in einem separaten Ordner abzuspeichern oder nach Kenntnisnahme zu löschen. Allerdings müssen diese Vorgaben selbst dem aus Art. 1, 2 Abs. 1 GG abzuleitenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Dies bedeutet, dass die Vorgaben transparent und erforderlich sein müssen, um die vom Arbeitgeber verfolgten Zwecke zu wahren.

Tenor