I.
Mit Beschluss vom 30. Juni 2010
Mit ihrer Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) wendet sich die Rügeführerin gegen den vorgenannten Senatsbeschluss. Sie macht geltend, bereits in der Nichtzulassungsbeschwerde sei das Versagen rechtlichen Gehörs gerügt worden. In dem Beschluss des Senats, mit dem ihre Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen worden sei, würden dieses Recht und ihre Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen. Im Wesentlichen bringt sie unter Bezug auf das finanzgerichtliche Verfahren vor, die Begründungen im angefochtenen Urteil des FG seien nie Gegenstand einer vorherigen Erörterung gewesen. Sie habe zu Auffassungen des FG nicht Stellung nehmen können.
II.
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