OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.07.2024
3 Wx 69/24
Normen:
BGB § 21; BGB § 58 Nr. 4;
Fundstellen:
NZG 2024, 1140
MDR 2024, 1259
NJW-RR 2024, 1232
NJW 2024, 3165
GWR 2024, 340
Rpfleger 2024, 698
Vorinstanzen:
AG Duisburg, vom 06.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AR 85/23

Zulässigkeit einer Satzungsbestimmung über die Einladung zu einer Mitgliederversammlung auf elektronischem Weg; Eintragung eines nichtwirtschaftlichen Vereins in das Vereinsregister

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.07.2024 - Aktenzeichen 3 Wx 69/24

DRsp Nr. 2024/11011

Zulässigkeit einer Satzungsbestimmung über die Einladung zu einer Mitgliederversammlung auf elektronischem Weg; Eintragung eines nichtwirtschaftlichen Vereins in das Vereinsregister

1. Eine Satzungsbestimmung, die vorsieht, dass zu einer Mitgliederversammlung auf elektronischem Weg eingeladen wird und im Falle des Widerspruchs und der vollständigen Angabe der Postanschrift die Übersendung einer schriftlichen Einladung vorsieht, ist zulässig. 2. Zulässig ist ebenso eine Satzungsregelung, wonach virtuelle oder hybride Mitgliederversammlungen per Video oder Telefonkonferenz stattfinden.

Tenor

I. Auf die Beschwerde des beteiligten Vereins wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 6. Dezember 2023 aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, über den Eintragungsantrag vom 11. September 2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen

Normenkette:

BGB § 21; BGB § 58 Nr. 4;

Gründe

I.

Der beteiligte nichtwirtschaftliche Verein begehrt seine Eintragung in das Vereinsregister.