I. Auf die Beschwerde des beteiligten Vereins wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 6. Dezember 2023 aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, über den Eintragungsantrag vom 11. September 2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
I.
Der beteiligte nichtwirtschaftliche Verein begehrt seine Eintragung in das Vereinsregister.
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