LG Saarbrücken ? Urteil - 8 O 109/09 ? 24.08.2010,
Zulässigkeit einer Teilklage im Verkehrsunfallprozess; Bemessung des Schmerzensgeldes; Höhe des Schmerzensgeldes bei Geltendmachung weiterer Unfallfolgen in einem Folgeprozess
OLG Saarbrücken, Urteil vom 07.06.2011 - Aktenzeichen 4 U 451/10-136
DRsp Nr. 2012/4492
Zulässigkeit einer Teilklage im Verkehrsunfallprozess; Bemessung des Schmerzensgeldes; Höhe des Schmerzensgeldes bei Geltendmachung weiterer Unfallfolgen in einem Folgeprozess
1. Im Verkehrsunfallprozess kann der Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten im Wege der offenen Teilklage auf die diejenigen Verletzungsfolgen beschränkt werden, die bereits zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eingetreten sind, wenn die weitere Schadensentwicklung ungewiss ist.2. Bei der Berechnung des Schmerzensgeldes sind nicht nur die zum maßgeblichen Stichtag bereits eingetretenen Schadensfolgen zu beachten. Auch die künftige Schadensentwicklung ist über den Stichtag hinaus einzubeziehen, soweit diese Entwicklung aufgrund der bereits eingetretenen Schadensfolgen sicher zu prognostizieren ist.3. In einem Folgeprozess ist die spätere, im Erstprozess unberücksichtigt gebliebene Schadensentwicklung nicht isoliert zu betrachten. Vielmehr ist zu fragen welches Gesamtschmerzensgeld zu zahlen gewesen wäre, wenn die spätere Unfallfolge von vorneherein in die ursprüngliche Schadensberechnung Eingang gefunden hätte. Nur die Differenz zur Urteilssumme des Erstprozesses ist zuzusprechen.
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