Streitig ist, ob zwei Schenkungen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) „innerhalb von zehn Jahren” erfolgten.
Mit notariellem Vertrag vom 31. Dezember 1998 übertrug der Kläger und dessen Ehefrau ihrem Sohn unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück mit aufstehendem Doppelhaus in X mit einem gesondert festgestellten Gesamtwert von 194.802 € und damit einer Zuwendung des Vaters und der Mutter des Erwerbers in Höhe von jeweils 97.401 € (190.500 DM). Eine Schenkungssteuer war wegen des zu berücksichtigenden Freibetrages nicht festzusetzen.
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