FG Nürnberg - Beschluss vom 13.08.2002
IV 81/02
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2 a ; GrEStG § 13 Nr. 6 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 256

Zur Frage, ob § 1 Abs. 2 a GrEStG auch bei einem Gesellschafterwechsel einer werbenden Personengesellschaft anzuwenden ist

FG Nürnberg, Beschluss vom 13.08.2002 - Aktenzeichen IV 81/02

DRsp Nr. 2003/705

Zur Frage, ob § 1 Abs. 2 a GrEStG auch bei einem Gesellschafterwechsel einer werbenden Personengesellschaft anzuwenden ist

1. Die Bestimmung des § 1 Abs. 2a GrEStG kann nicht einschränkend im Wege der teleologischen Reduktion dahin ausgelegt werden, dass sie nur auf lediglich Grundbesitz haltende und verwaltende Gesellschaften anwendbar sein soll, nicht aber auf werbende Unternehmen und damit auch auf gewerbliche Personengesellschaften. 2. Gegen die Bestimmung des § 13 Nr. 6 GrEStG, die bei einem Gesellschafterwechsel die Personengesellschaft als Steuerschuldnerin bestimmt, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 2 a ; GrEStG § 13 Nr. 6 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Im Hauptsacheverfahren (Az.: IV 80/2002) ist streitig, ob der durch das Jahressteuergesetz 1997 vom 20. 12. 1996 (BGBl I 1996, 2049 - JStG 1997) neu eingefügte § 1 Abs. 2 a GrEStG einschränkend dahin auszulegen ist, dass er bei einem Gesellschafterwechsel bei einer werbenden Personengesellschaft nicht anzuwenden ist, zumindest soweit Grundstücke in deren Umlaufvermögen betroffen sind, und ob § 13 Nr. 6 GrEStG, der bei einem Gesellschafterwechsel nach § 1 Abs. 2 a GrEStG die Personengesellschaft als Steuerschuldnerin bestimmt, verfassungsgemäß ist.