FG Nürnberg - Beschluss vom 05.11.2002
III 182/02
Normen:
EStG § 32 Abs. 6 ; EStG § 32 Abs. 7 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 333

Zur Gewährung eines Haushaltsfreibetrages für Eltern mit Kind im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2002

FG Nürnberg, Beschluss vom 05.11.2002 - Aktenzeichen III 182/02

DRsp Nr. 2003/3313

Zur Gewährung eines Haushaltsfreibetrages für Eltern mit Kind im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2002

Ob die befristete Weitergeltung des § 32 Abs. 7 EStG einen Verstoß gegen das spezielle Gleichheitsrecht des Art. 6 GG begründet oder ob die zur Begründung angeführte sozialverträgliche Abschmelzung als Rechtfertigungsgrund ausreicht, kann im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung eines Ablehnungsbescheides über die Eintragung eines Haushaltsfreibetrages auf der Lohnsteuerkarte dahingestellt bleiben.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 6 ; EStG § 32 Abs. 7 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die verheirateten Antragsteller sind unbeschränkt steuerpflichtig, werden zusammen veranlagt und sind Eltern eines 1999 geborenen Kindes, mit dem sie zusammen in häuslicher Gemeinschaft leben und für das sie den Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG bzw. Kindergeld erhalten.

Die Antragsteller beantragten, auf der Lohnsteuerkarte des Antragstellers zu 1 einen weiteren Freibetrag in Höhe von 2.871 [euro ] (5.616 DM) in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG als Haushaltsfreibetrag einzutragen. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. 11. 1998, 2 BvR 1057/91, BStBl II 1999, 182 bestehe aufgrund der verfassungswidrigen Weitergeltung des § 32 Abs. 7 EStG keine Besteuerungsgrundlage in Höhe des früheren Haushaltsfreibetrages.