Die verheirateten Antragsteller sind unbeschränkt steuerpflichtig, werden zusammen veranlagt und sind Eltern eines 1999 geborenen Kindes, mit dem sie zusammen in häuslicher Gemeinschaft leben und für das sie den Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG bzw. Kindergeld erhalten.
Die Antragsteller beantragten, auf der Lohnsteuerkarte des Antragstellers zu 1 einen weiteren Freibetrag in Höhe von 2.871 [euro ] (5.616 DM) in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG als Haushaltsfreibetrag einzutragen. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. 11. 1998, 2 BvR 1057/91, BStBl II 1999, 182 bestehe aufgrund der verfassungswidrigen Weitergeltung des § 32 Abs. 7 EStG keine Besteuerungsgrundlage in Höhe des früheren Haushaltsfreibetrages.
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