FG Niedersachsen - Urteil vom 29.09.2010
6 K 64/07
Normen:
KStG § 34 Abs. 7; KStG a.F. § 8b Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2011, 744

Zur Verfassungsmäßigkeit von § 34 Abs. 7 Satz 3, 4 KStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.09.2010 - Aktenzeichen 6 K 64/07

DRsp Nr. 2010/23055

Zur Verfassungsmäßigkeit von § 34 Abs. 7 Satz 3, 4 KStG

1. § 34 Abs. 7 Satz 3 und 4 KStG i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG a.F. verstoßen weder gegen EU-Recht noch gegen das GG. 2. Die Vorschriften verstoßen schon deshalb nicht gegen EU-Recht, da eine Beteiligung an einer ausländischen KapG objektiv nicht vergleichbar ist mit der Beteiligung an einer inländischen Gesellschaft. 3. Die Vorschriften beinhalten eine zulässige unechte Rückwirkung.

Normenkette:

KStG § 34 Abs. 7; KStG a.F. § 8b Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist eine mögliche Verfassungswidrigkeit des § 34 Abs. 7 Satz 3 und 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG a.F. oder ein Verstoß dieser Vorschriften gegen EU-Recht.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und das Halten von Beteiligungen und Warenzeichen. Das Wirtschaftsjahr der Klägerin läuft vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres.

Am 30. September 2000 war die Klägerin alleinige Anteilseignerin der A-GmbH. A hielt zu diesem Zeitpunkt 97,7 % der Anteile an U Inc., USA, die sie im Jahr 1999 erworben hatte: Am 21. Juli 1999 hatte die Klägerin 31 % der Anteile an U an die A veräußert und hierbei einen steuerfreien Veräußerungsgewinn i.H.v. ... DM erzielt. Anschließend hatte die A im August 1999 66,7 % der Anteile an U von Dritten erworben.