OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.07.2024
7 W 41/24
Normen:
HGB § 105 Abs. 3; HGB § 161 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2024, 2178
FGPrax 2024, 219
GmbHR 2024, 1089
MDR 2024, 1325
ZIP 2024, 2825
ZIP 2024, 2983
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 25.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 65 AR 8/24

Zurückweisung der beschwerde gegen eine gerichtlich verfügte Frist zur Behebung eines Eintragungshindernisses

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2024 - Aktenzeichen 7 W 41/24

DRsp Nr. 2024/14777

Zurückweisung der beschwerde gegen eine gerichtlich verfügte Frist zur Behebung eines Eintragungshindernisses

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Verfügung des Amtsgerichts Potsdam vom 25. März 2024 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

HGB § 105 Abs. 3; HGB § 161 Abs. 2;

Gründe

Mit der angefochtenen Verfügung hat das Registergericht der Antragstellerin eine Frist zur Behebung eines Eintragungshindernisses gesetzt. Das Registergericht hat gemeint, die als Kommanditgesellschaft errichtete Antragstellerin könne nicht in das Handelsregister eingetragen werden, solange ihre Komplementärin, eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), nicht in das Handelsregister eingetragen sei und für diese Eintragung nicht wenigstens ein Antrag gestellt sei.

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.

Eine Kommanditgesellschaft darf nicht in das Handelsregister eingetragen werden, wenn ihre Komplementärin eine Gesellschaft ist, die ihrerseits in das Handelsregister eingetragen werden muss, aber noch nicht eingetragen worden ist.