Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Verfügung des Amtsgerichts Potsdam vom 25. März 2024 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Mit der angefochtenen Verfügung hat das Registergericht der Antragstellerin eine Frist zur Behebung eines Eintragungshindernisses gesetzt. Das Registergericht hat gemeint, die als Kommanditgesellschaft errichtete Antragstellerin könne nicht in das Handelsregister eingetragen werden, solange ihre Komplementärin, eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), nicht in das Handelsregister eingetragen sei und für diese Eintragung nicht wenigstens ein Antrag gestellt sei.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
Eine Kommanditgesellschaft darf nicht in das Handelsregister eingetragen werden, wenn ihre Komplementärin eine Gesellschaft ist, die ihrerseits in das Handelsregister eingetragen werden muss, aber noch nicht eingetragen worden ist.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|