BFH - Beschluss vom 03.05.2023
IX B 10/22
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 818
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 02.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1653/20

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Feststellung einer Gewinnerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand einer Immobilie mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes

BFH, Beschluss vom 03.05.2023 - Aktenzeichen IX B 10/22

DRsp Nr. 2023/6534

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Feststellung einer Gewinnerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand einer Immobilie mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes

NV: Die Darlegung des Zulassungsgrunds der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten —abstrakt beantwortbaren— Rechtsfrage, die im konkreten Rechtsfall voraussichtlich klärbar/klärungsfähig (entscheidungserheblich) ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 02.12.2021 – 15 K 1653/20 E wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Das Vorbringen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), der sich auf den Revisionszulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) beruft, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.